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BGH - Entscheidung vom 04.02.2010

IX ZR 32/09

Normen:
§ 552a ZPO
InsO § 130
InsO § 133 Abs. 1

Fundstellen:
NZI 2010, 444

BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen IX ZR 32/09

DRsp Nr. 2010/6058

Kriterien für die positive Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; Höchstrichterliche Rechtsprechung zu den subjektiven Voraussetzungen der Deckungsanfechtung und Vorsatzanfechtung für Lohnzahlungen

Die Kenntnis eines Arbeitnehmers von den Lohnrückständen bei einem Großteil der weiteren Arbeitnehmer indiziert die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 15. Januar 2009 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 12. April 2010 Stellung zu nehmen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 2.387,37 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 130 ; InsO § 133 Abs. 1 ;

Gründe

Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

So verhält es sich hier.

1.

Zulassungsvoraussetzungen:

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Damit ist ersichtlich gemeint, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu den subjektiven Voraussetzungen der Deckungs- und Vorsatzanfechtung für Lohnzahlungen vorlag. Die Anforderungen, die im Anwendungsbereich der §§ 130 , 133 Abs. 1 InsO an die Kenntnis eines Gläubigers, der über keine "Insiderkenntnisse" verfügt, zu stellen sind, und wie die für den Anfechtungstatbestand des § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO erforderliche positive Kenntnis von der grob fahrlässigen Unkenntnis abzugrenzen ist, haben die Senatsurteile vom 19. Februar 2009 (BGHZ 180, 63 ) und vom 15. Oktober 2009 ( IX ZR 201/08, ZIP 2009, 2306 f Rn. 10 ff) geklärt. Die angefochtene Entscheidung wirft in diesem Zusammenhang keine weiteren klärungsbedürftigen Grundsatzfragen auf.

2.

Keine Erfolgsaussicht:

a)

Das Berufungsgericht leitet die positive Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners insbesondere aus der zeitlichen Dauer und der Höhe der eigenen Lohnrückstände ab. Zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 140 Abs. 1 InsO ) am 5. August 2004 befand sich der Schuldner nach den Feststellungen mit der Zahlung von 7 bis 9 Monatslöhnen im Rückstand. Mit der angefochtenen Zahlung wurden lediglich (restliche) Lohnansprüche der Beklagten bis einschließlich Dezember 2003 ausgeglichen. Für den Zeitraum ab Januar 2004 hat die Beklagte vom Schuldner zu keinem Zeitpunkt Arbeitslohn erhalten. Dass die Lohnrückstände nicht nur in ihrer Person vorlagen, sondern - was der Beklagten bekannt war - in ähnlichem Ausmaß auch bei einem Großteil der übrigen Arbeitnehmer, ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag, wonach sie und andere Mitarbeiter die erheblichen Verzögerungen bei den Lohnauszahlungen hingenommen hätten, weil die Geschäftsleitung insoweit auf offene Forderungen verwiesen habe.

b)

Bei diesen Umständen handelt es sich - wie in dem vom Senat am 15. Oktober 2009 ( IX ZR 201/08, ZIP 2009, 2306 f) entschiedenen Parallelfall -um eine Indizienlage, welche die tatrichterliche Annahme trägt, die bei dem Schuldner in dem kaufmännischen Bereich beschäftigte Beklagte habe sich ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage des Schuldners gebildet. Entgegen der Auffassung der Revision wirkt sich bei dem Umfang der Lohnrückstände nicht entlastend aus, dass aus Sicht der Beklagten erhebliche Forderungen des Schuldners offen standen und die Auftragsbücher "im Grunde voll gewesen" seien. Zahlungsrückstände der festgestellten Art können auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ersichtlich nicht als bloße Zahlungsstockung eingeordnet werden.

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: LG Mühlhausen, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 161/08
Vorinstanz: AG Nordhausen, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 76/08
Fundstellen
NZI 2010, 444