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BGH - Entscheidung vom 22.06.2010

AnwZ (B) 68/09

Normen:
BRAO a.F. § 201 Abs. 1
BRAO § 215 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 22.06.2010 - Aktenzeichen AnwZ (B) 68/09

DRsp Nr. 2010/12983

Kostentragung für eine zurückgenommene Beschwerde i.R.d. Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Antragsteller hat die Kosten seiner zurückgenommenen sofortigen Beschwerde zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO a.F. § 201 Abs. 1 ; BRAO § 215 Abs. 3 ;

Gründe

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmung des § 201 Abs. 1 BRAO a.F., die nach § 215 Abs. 3 BRAO auf das vorliegende Verfahren anwendbar bleibt. Den Geschäftswert (§ 202 Abs. 2 BRAO a.F.) hat der Senat in der in Zulassungssachen üblichen Höhe festgesetzt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 50/07, [...], Tz. 1 m.w.N.).

Vorinstanz: AGH Berlin, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 11/08