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BGH - Entscheidung vom 07.07.2010

5 StR 189/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 5 StR 189/10

DRsp Nr. 2010/13445

Kostentragung für Rechtsmittel und Auslagen der Nebenkläger und Adhäsionskläger

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend weist der Senat für den Straf- und Maßregelvollzug auf § 67a Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB hin.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 13.12.2009