BGH, Beschluss vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 5 StR 189/10
DRsp Nr. 2010/13445
Kostentragung für Rechtsmittel und Auslagen der Nebenkläger und Adhäsionskläger
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend weist der Senat für den Straf- und Maßregelvollzug auf § 67a Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB hin.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 13.12.2009
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