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BGH - Entscheidung vom 14.07.2010

XI ZR 465/07

Normen:
GkG § 1

BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - Aktenzeichen XI ZR 465/07

DRsp Nr. 2010/14019

Kostenfestsetzung nach Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde

Nach Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 30. Juli 2007 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 9. November 2007 werden dem Kläger zu 86) (D.) und dem Kläger zu 103) (W.) in Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 1. Juli 2008 insoweit auch die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auferlegt, wobei der Kläger zu 86) 55% und der Kläger zu 103) 45% der Kosten zu tragen haben. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten 155.196,10 € und für die außergerichtlichen Kosten 13.331.207,43 €, mit der Maßgabe, dass Letztere im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 1,16 % anzusetzen sind.

Normenkette:

GkG § 1;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen O 191/05
Vorinstanz: KG Berlin, vom 30.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 27/06