BGH, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen I ZR 189/07
DRsp Nr. 2010/13431
Korrekturbeschluss eines Urteils i.R.d. Kategorisierung eines Präparats als Arzneimittel anstatt als Medizinprodukt
Tenor
Das Senatsurteil vom 10. Dezember 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 11. Mai 2010 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Textziffer 10 wie folgt neu gefasst wird:
"1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass das Präparat des Beklagten kein Medizinprodukt i.S. des § 3 Nr. 1 lit. a MPG , sondern ein Arzneimittel ist und damit den für Arzneimittel geltenden Vorschriften wie insbesondere den § 21 Abs. 1 AMG , § 3a HWG unterliegt, auf die die Klägerin ihre Klagehauptanträge gestützt hat."
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 127/06
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 347/05
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