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BGH - Entscheidung vom 04.08.2010

2 StR 298/10

Normen:
StGB § 171
StGB § 225 Abs. 3 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 04.08.2010 - Aktenzeichen 2 StR 298/10

DRsp Nr. 2010/15608

Konkurrenzverhältnis zwischen § 225 Abs. 3 Nr. 2 Strafgesetzbuch ( StGB ) und § 171 StGB

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Februar 2010 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sie wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht verurteilt sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 171 ; StGB § 225 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verletzung der Fürsorgeund Erziehungspflicht in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen, verurteilt und zwar die Angeklagte H. R. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten F. R. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.

Die Rechtsmittel führen aufgrund der Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs. Die Qualifikation des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB (... wenn der Täter die schutzbefohlene Person in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt ...) verdrängt § 171 StGB (... und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden ...) im Wege der Gesetzeskonkurrenz (vgl. BGH, StraFo 2010, 123 ).

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die verhängten Einzelstrafen sowie die ausgesprochene Gesamtstrafe können bei beiden Angeklagten bestehen bleiben, weil das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Straftatbeständen bei der Strafzumessung nicht zu ihren Lasten berücksichtigt hat.

Vorinstanz: LG Köln, vom 05.02.2010