BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen III ZR 127/09
Kausalitätsvermutung zugunsten eines sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch unzulängliche oder irreführende Prospektangaben berufenden Anlegers
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Februar 2009 - 17 U 5027/07 - wird zurückgewiesen, soweit es die Beklagte zu 2 betrifft. Die tatrichterliche Würdigung der Aussage des als Zeugen vernommenen Ehemannes der Klägerin steht mit der Rechtsprechung des Senats, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen oder irreführenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - [...] und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613 , 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - [...] und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17), nicht in Widerspruch und gibt zu einer Zulassung der Revision keinen Anlass.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 53.029,97 EUR