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BGH - Entscheidung vom 26.01.2010

5 StR 529/09

BGH, Beschluss vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 5 StR 529/09

DRsp Nr. 2010/2466

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann im Falle einer Verurteilung nach § 74 JGG zwar davon abgesehen werden, ihm die Kosten und Auslagen aufzuerlegen; von seinen eigenen notwendigen Auslagen kann er dagegen nicht entlastet werden.

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Angeklagten M. und R. haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten L. die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen.

2. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten L. gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, der Angeklagten L. die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Der Senat schließt aus, dass die Strafe gegen die Angeklagten M. und R. bei doppelter Milderung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB nach §§ 21 , 23 Abs. 2 , § 49 Abs. 1 StGB milder bemessen worden wäre.

Da der Angeklagten Kosten und Auslagen nicht auferlegt worden sind, sie also insoweit nicht beschwert ist, kann sich ihre sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nur dagegen richten, dass sie ihre notwendigen Auslagen selbst tragen muss. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil diese Entscheidung dem Gesetz entspricht. Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann im Falle einer Verurteilung nach § 74 JGG zwar davon abegesehen werden, ihm die Kosten und Auslagen aufzuerlegen; von seinen eigenen notwendigen Auslagen kann er dagegen nicht entlastet werden (vgl. BGHSt 36, 27 ).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 14.07.2009