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BGH - Entscheidung vom 23.02.2010

5 StR 533/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 5 StR 533/09

DRsp Nr. 2010/4872

Hinfälligkeit der Feststellung einer Verfahrensverzögerung wegen einer ohnehin schon maßvollen Strafe infolge der Verzögerung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Juni 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: