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BGH - Entscheidung vom 27.01.2010

XII ZR 110/07

Normen:
GKG § 41
GKG § 63 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 27.01.2010 - Aktenzeichen XII ZR 110/07

DRsp Nr. 2010/2537

Herabsetzung des Streitwerts aufgrund einer Gegenvorstellung der Beklagten

Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe der Beklagten zu 3 wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Senats vom 23. September 2009 abgeändert:

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.437 €.

Im Verhältnis zur Beklagten zu 3 beträgt er nur 18.595 €.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 41 ; GKG § 63 Abs. 3 ;

Gründe:

Die nach § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 ist nur zum Teil begründet.

Zu Recht weist die Beklagte zu 3 darauf hin, dass sie am Rechtsstreit nur beteiligt ist, soweit die Räumung der streitgegenständlichen Räume in Rede steht, also lediglich in Höhe von 18.595 €.

Für eine weitere Herabsetzung des Streitwerts ist demgegenüber kein Raum. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 kommt eine Bemessung des Streitwerts gemäß § 41 GKG nach Kopfteilen nicht in Betracht.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 16.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 214/06
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 318/06