BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - Aktenzeichen IX ZR 4/09
Grundsatzfrage bzgl. einer fehlerhaften Anwendung der Grundsätze über den Missbrauch der Vertretungsmacht; Anwendung der Rechtsfigur des rechtmäßigen Alternativverhaltens auf eine Nachforschungspflicht im Verhältnis zur Pflichtprüfung i.R.d Kausalitätsprüfung
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht mit Beanstandungen, welche die rechtliche Würdigung in einem Einzelfall betreffen und die sich auf Punkte beziehen, deren Behandlung in den Verantwortungsbereich des Tatrichters fällt, begründet werden.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 457.482,12 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1.
Die Nichtzulassungsbeschwerde räumt ein, dass die Vorinstanz die vom Bundesgerichtshof zum Missbrauch der Vertretungsmacht entwickelten Grundsätze (vgl. BGHZ 127, 239 , 241, BGH, Urt. v. 19. April 1994 - XI ZR 18/93, ZIP 1994, 859 , 860; v. 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, ZIP 1999, 1303 , 1304; v. 15. Juni 2004 - XI ZR 220/03, ZIP 2004, 1544 , 1546) richtig wiedergegeben hat. Ihre näher ausgeführte Rüge, die Grundsätze seien jedoch in mehreren Punkten rechtsfehlerhaft angewendet worden, betrifft die rechtliche Würdigung in einem Einzelfall. Die Beanstandungen beziehen sich zudem ganz ü-berwiegend auf Punkte, deren Behandlung in den Verantwortungsbereich des Tatrichters fällt. Grundsatzfragen stellen sich insoweit nicht. Die in diesem Zusammenhang gerügten Gehörsverstöße hat der Senat geprüft; sie liegen sämtlich nicht vor.
2.
Soweit die Vorinstanz in Bezug auf die Nachforschungspflicht des Beklagten die Rechtsfigur des rechtmäßigen Alternativverhaltens angewendet hat, obwohl diese Pflicht wohl im Rahmen der Kausalität zu prüfen gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2002 - IX ZR 3/01, WM 2002, 2325 , 2326), hat sich dies im Ergebnis nicht ausgewirkt. Denn zu der von der Vorinstanz auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung geforderten persönlichen Kontaktaufnahme des Beklagten wenigstens zu einem der Gesellschafter der Klägerin ist es unstreitig nicht gekommen. Auf die Einordnung der Nachforschungspflicht und die daraus folgende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kam es deshalb nicht an.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).