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BGH - Entscheidung vom 20.04.2010

EnVZ 34/09

Normen:
EnWG § 66a Abs. 2
EnWG § 86 Abs. 2 Nr. 1
GWB § 55

BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - Aktenzeichen EnVZ 34/09

DRsp Nr. 2010/8873

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage der Betroffenheit einer fehlerhaften Annahme der Verbandskompetenz von der Regelung des § 66a Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz ( EnWG )

§ 66a EnWG erfasst insbesondere Rechtsverletzungen von Behörden, die durch Überschreitungen ihrer jeweiligen Bundes- bzw. Landeskompetenz entstehen, um das hinter ihr stehende gesetzliche Anliegen umzusetzen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Betroffene hat die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Beteiligten zu tragen.

Der Wert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 66a Abs. 2 ; EnWG § 86 Abs. 2 Nr. 1 ; GWB § 55 ;

Gründe

Der Betroffene ist Eigentümer des Einkaufscenters "L. ", in dem Verbrauchermärkte und Einzelhandelsgeschäfte angesiedelt sind. Die "L. " in L. verfügt über ein eigenständiges Stromnetz,

durch das die einzelnen Geschäfte mit Strom versorgt werden, der ausschließlich von den Stadtwerken L. bezogen wird. Nachdem einige Ladenbetreiber durch einen anderen Stromlieferanten versorgt werden wollten, der Betroffene dies jedoch abgelehnt hatte, leitete die Bundesnetzagentur in Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde des Landes Niedersachsen gegen ihn ein Missbrauchsverfahren ein. Durch Beschluss vom 10. Juni 2008, der keinen Hinweis auf ein Tätigwerden für die Regulierungsbehörde des Landes Niedersachsen enthielt, untersagte die Bundesnetzagentur dem Betroffenen, den Netzzugang der beteiligten Antragstellerin abzulehnen, und verpflichtete ihn, der Antragstellerin Zugang zu den von ihr benannten Belieferungsstellen imNetz "L. " zu verschaffen.

Der Betroffene hat gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht zurückgewiesen hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.5.2009 - VI-3 Kart 29/08 (V), [...]). Die Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die Sache wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 86 Abs. 2 EnWG ).

1.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf es keiner Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung, ob die Regelung des § 66a Abs. 2 EnWG auch die fehlerhafte Annahme der Verbandskompetenz betrifft. Dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG zu. Sie lässt sich im Sinne der Auslegung durch das Beschwerdegericht ohne weiteres beantworten.

Wie sich aus der Regierungsbegründung (BT-Drucks. 16/5847, S. 12) ausdrücklich ergibt, wurde § 66a EnWG deshalb eingeführt, um - in Anlehnung an die inhaltsgleiche Vorschrift des § 55 GWB - Fehler bei der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden einer besonderen Regelung zu unterstellen. Solche Fehler schlagen nahezu immer zugleich auf die Verbandszuständigkeit durch, weil andere Mängel in der Außenzuständigkeit (denkbar nur bei mehreren Regulierungsbehörden innerhalb eines Landes) praktisch keine Rolle spielen. Die Vorschrift des § 66a EnWG muss deshalb insbesondere Rechtsverletzungen von Behörden erfassen, die durch Überschreitungen ihrer jeweiligen Bundes- bzw. Landeskompetenz entstehen, um das hinter ihr stehende gesetzliche Anliegen umzusetzen. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen schon deshalb nicht, weil eine Korrektur der Zuständigkeitsverletzung möglich bleibt und nur an eine vorherige Beanstandung im Verwaltungsverfahren geknüpft ist.

2.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG ). Eine Abweichung von den beiden vom Betroffenen benannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (ZNER 2009, 42; WuW/E DE-R 2656) liegt schon deshalb nicht vor, weil in den zugrunde liegenden Sachen zum Zeitpunkt der angegriffenen Verwaltungsentscheidung die Regelung des § 66a EnWG noch nicht galt.

3.

Die Beschwerde zeigt auch insofern keinen Zulassungsgrund auf, als

sie sich gegen die Annahme des Beschwerdegerichts wendet, der Betroffene habe Anlass gehabt, die fehlende Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zu rügen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 29/08 (V)