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BGH - Entscheidung vom 31.05.2010

II ZR 29/09

Normen:
BGB §§ 705, 731, 734
BGB § 705
BGB § 731
BGB § 734
BGB § 738 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
AnwBl 2011, 67
BFH/NV 2010, 2396
BRAK-Mitt 2010, 232
NJW 2010, 2660
VersR 2011, 83
WM 2010, 1604
ZIP 2010, 1594

BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen II ZR 29/09

DRsp Nr. 2010/14384

Gleichberechtigte Werbung um bisherige Mandanten nach Auflösung und Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät; Abfindung nach einer Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät

a) Die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben, ist auch dann die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Auflösung auseinandergesetzt wird. b) Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor, kann eine zusätzliche Abfindung für den Geschäftswert grundsätzlich nicht beansprucht werden, sondern bedarf einer entsprechenden Vereinbarung. Dies gilt auch dann, wenn ein Wettbewerb um die bisher von den anderen Gesellschaftern betreuten Mandanten/Patienten wegen ihrer starken Bindung an die Person des jeweiligen Beraters/Arztes nicht Erfolg versprechend erscheint.

1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 481.925,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 705 ; BGB § 731 ; BGB § 734 ; BGB § 738 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht. Die für die Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach ist die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben, die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät (Sen.Urt. v. 6. Dezember 1993 - II ZR 242/92, ZIP 1994, 378 , 380; v. 6. März 1995 - II ZR 97/94, ZIP 1995, 833 , 834; v. 29. Januar 1996 - II ZR 286/94, DStR 1996, 1254 ; v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, ZIP 2000, 1337 , 1338; v. 7. April 2008 - II ZR 181/04, ZIP 2008, 1276 Tz. 20). Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor, ist damit der Geschäftswert abgegolten. Eine weitergehende Abfindung kann grundsätzlich nicht beansprucht werden und bedarf einer entsprechenden Vereinbarung (Sen.Urt. v. 6. März 1995 - II ZR 97/94 aaO).

Dass diese Grundsätze nicht nur dann gelten, wenn ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersozietät ausscheidet - wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat -, sondern auch dann, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Auflösung auseinandergesetzt wird, steht außer Zweifel. Denn nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dem ausscheidenden Gesellschafter gerade dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Abgesehen davon reduziert sich mit der Auflösung einer Freiberuflersozietät und deren Zerschlagung der Wert ihres Mandantenstammes für die Gesellschafter ohnehin auf Möglichkeit, um die Mandanten zu werben.

2.

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Ausgleichsanspruch des Klägers für den Goodwill der Sozietät nach § 734 BGB verneint.

a)

Das Berufungsgericht hat in Ausschöpfung seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums die Feststellung getroffen, dass sich die Parteien auch nicht durch schlüssiges Verhalten über eine Verteilung der Mandate geeinigt haben. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt revisionsrechtlich relevante Fehler nicht auf, sondern möchte - in III. Instanz unzulässig - lediglich die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene ersetzen.

b)

Haben sich die Parteien nicht über eine Aufteilung der Mandate geeinigt, bestand für den Kläger ebenso wie für seine Mitgesellschafter die rechtlich unbeschränkte Möglichkeit, in einen Wettbewerb um alle Mandanten der Sozietät zu treten. Dies schließt nach den dargestellten Grundsätzen der Senatsrechtsprechung eine zusätzliche Entschädigung für den Goodwill der Sozietät grundsätzlich aus.

c)

Entgegen der Auffassung der Revision war die Möglichkeit der Gesellschafter, um die Mandanten der Sozietät zu werben, nicht durch die gesellschafterliche Treuepflicht beschränkt. Dass das Werben um die von den Mitgesellschaftern betreuten Mandanten - wie die Revision meint - eine steuerneutrale Realteilung der Sozietät oder eine Überleitung der Mandanten auf die einzelnen Gesellschafter gefährden konnte, genügt hierfür nicht. Hätten die Gesellschafter dies vermeiden wollen, blieb es ihnen unbenommen, sich über eine andere Art der Auseinandersetzung des Mandantenstammes zu einigen. Ist eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen, verbleibt es dabei, dass die Gesellschafter uneingeschränkt um die Mandanten der Sozietät werben durften, um sich den in der Vergangenheit geschaffenen Wert der Mandantenbeziehungen wirtschaftlich nutzbar zu machen.

d)

Die gleichberechtigte Möglichkeit für die Gesellschafter, um die Mandanten der Sozietät zu werben, stellt sich entgegen der Meinung der Revision nicht ausnahmsweise als unzureichend dar, weil ein Wettbewerb um die bisher von den anderen Gesellschaftern betreuten Mandanten der Sozietät wegen ihrer starken Bindung an die Person des jeweiligen Beraters nicht Erfolg versprechend war. Darauf kommt es nicht an. Die Mandanten der Sozietät können grundsätzlich nicht gezwungen werden, ihre Geschäftsbeziehung mit der Gesellschaft oder bestimmten Gesellschaftern fortzuführen. Deshalb besteht auch dann kein zusätzlicher Ausgleichsanspruch, wenn es einem Gesellschafter nicht gelingt, die Mandanten der aufgelösten oder durch sein Ausscheiden beendeten Sozietät in einem seiner Beteiligung an der Gesellschaft entsprechenden Umfang für sich zu gewinnen und diese sich überwiegend für einen anderen Gesellschafter entscheiden (vgl. Sen. Urt. v. 6. Dezember 1993 - II ZR 242/92, ZIP 1994, 378 , 380; Ulmer/Schäfer in MünchKommBGB 5. Aufl. § 734 Rdn. 9). Beschränkte der Kläger seine Bemühungen darauf, die bisher von ihm betreuten Mandanten an sich zu binden, weil er einem Werben um die anderen Mandanten der Sozietät wegen der starken Personengebundenheit der Steuerberatungsmandate von vornherein keine Erfolgsaussicht beigemessen hat, wird hieraus nur erkennbar, dass nach seiner eigenen Einschätzung dem Mandantenstamm kein weitergehender, finanziell messbarer Wert zukam, dessen Ausgleich er fordern könnte.

Hinweis:Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 618/04
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 30.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 U 64/07
Fundstellen
AnwBl 2011, 67
BFH/NV 2010, 2396
BRAK-Mitt 2010, 232
NJW 2010, 2660
VersR 2011, 83
WM 2010, 1604
ZIP 2010, 1594