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BGH - Entscheidung vom 02.12.2010

V ZB 162/10

Normen:
FamFG § 62 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - Aktenzeichen V ZB 162/10

DRsp Nr. 2010/23418

Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel bei Erfolgsaussicht

Das in Freiheitsentziehungssachen grundsätzlich auch nach der Erledigung der Hauptsache gegebene Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen für einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG fehlt, wenn dieser in dem von der Haftanordnung nach § 421 FamFG erfassten Zeitraum eine Freiheitsstrafe wegen einer von ihm begangenen Straftat verbüßte und der Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht damit in der Sache gerechtfertigt war.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Für die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel kommt es nicht darauf an, ob die Vorinstanz richtig entschieden, sondern ob das Begehren des Antragstellers in der Sache Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160 , 1161 und vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648 ). Das ist zu verneinen, weil der Feststellungsantrag in einem Rechtsbeschwerdeverfahren als unzulässig zurückzuweisen wäre.

In Freiheitsentziehungssachen ist zwar grundsätzlich wegen des Rehabilitierungsinteresses des Betroffenen auch nach einer Erledigung der Hauptsache ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG zu bejahen, durch die Inhaftierung in seinen Rechten verletzt worden zu sein (vgl. BVerGE 104, 220, 235 = NJW 2002, 2456, 2457 und Beschluss vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 31/06, juris Rn. 23). An einem anerkennenswerten Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen fehlt es aber, wenn dieser - wie hier - in dem von der Haftanordnung nach

§ 421 FamFG erfassten Zeitraum eine Freiheitsstrafe wegen einer von ihm begangenen Straftat verbüßte und der Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht damit in der Sache gerechtfertigt war (vgl. BayObLG, FGPrax 2004, 307 , 308 mwN).

Normenkette:

FamFG § 62 Abs. 1;
Vorinstanz: AG Wolfsburg, vom 04.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3a XIV 14
Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1022/09