BGH, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 5 StR 217/10
DRsp Nr. 2010/11000
Gewährung eines Härteausgleichs bei der Strafenbildung i.R.d. Verhängung einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe anstelle eines gebotenen Härteausgleichs im Wege des Vollstreckungsmodells
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 27.01.2010
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