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BGH - Entscheidung vom 18.05.2010

1 StR 158/10

Normen:
StPO § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1
StPO § 154a Abs. 2
StGB § 263
KWG § 52 Abs. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 1 StR 158/10

DRsp Nr. 2010/9618

Geringer Teilerfolg einer Revision im Hinblick auf eine Änderung und gleichzeitiger Beschränkung eines Schuldspruchs

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. September 2009 wird

a) die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betruges in sieben Fällen beschränkt;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in sieben Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StPO § 154a Abs. 2 ; StGB § 263 ; KWG § 52 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "vorsätzlichen Handelns ohne Erlaubnis" - gemeint ist wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften (vgl. Senat, Beschl. vom 19. November 1996 - 1 StR 572/96) - in Tateinheit mit Betrug in jeweils sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO auf den Tatvorwurf des Betruges. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs auf Betrug in sieben Fällen.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Auch der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer ohne den Schuldspruch wegen des jeweils tateinheitlich begangenen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften auf niedrigere Einzelfreiheitsstrafen oder auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Das Landgericht hat der Strafzumessung rechtsfehlerfrei den Strafrahmen des § 263 Abs. 1 , Abs. 3 StGB zugrunde gelegt. Dabei hat es jeweils die tateinheitliche Verwirklichung des Straftatbestandes des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 KWG nicht strafschärfend berücksichtigt; vielmehr hat es die Strafhöhen im Wesentlichen an den durch die Betrugstaten verursachten Vermögensschäden ausgerichtet.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 23.09.2009