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BGH - Entscheidung vom 12.08.2010

3 StR 227/10

Normen:
StGB § 146 Abs. 1 Nr. 3
StGB § 147

BGH, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 3 StR 227/10

DRsp Nr. 2010/17020

Gefahr eines Verzichts auf eine richterliche Prüfung der Feststellung aller erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen in der Hauptverhandlung aufgrund einer nahezu wortgleichen Übernahme von Feststellungen des Landgerichts zu den Taten aus dem konkreten Anklagesatz

Eine Verurteilung nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert Feststellungen dazu, wie und mit welcher Motivation der Angeklagte in den Besitz des Falschgelds gelangt ist.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Dezember 2009 aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen verurteilt worden ist; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 146 Abs. 1 Nr. 3 ; StGB § 147 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen. Die Revision des Angeklagten richtet sich mit einer sachlichrechtlichen Beanstandung nur gegen die Verurteilung wegen Geldfälschung. Das zulässig beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat, tragen die Feststellungen die Verurteilung nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Danach übergab der Angeklagte in zwei Fällen dem gesondert verfolgten W. jeweils Falschgeld. Dieser erwarb damit weisungsgemäß in Geschäften bei ahnungslosen Verkäufern Waren, die er zusammen mit dem Wechselgeld an den Angeklagten weitergab. Angaben dazu, wie und mit welcher Motivation der Angeklagte in den Besitz der Falsifikate gelangt ist, enthält das Urteil nicht. Es muss deshalb - auch hinsichtlich des jeweils tateinheitlich ausgeurteilten Betrugs - aufgehoben werden. Eine Umstellung des Schuldspruchs auf § 147 StGB kommt nicht in Betracht, da es möglich erscheint, zu den vorbereitenden Delikten des Nachmachens, Verfälschens oder Sichverschaffens noch Feststellungen zu treffen. Die bisherigen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben.

Der mit der Aufhebung des Schuldspruchs verbundene Wegfall der beiden Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Abschließend bemerkt der Senat, der die Anklageschrift im Revisionsverfahren von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hatte: Die Feststellungen des Landgerichts zu den Taten entsprechen nahezu wortgleich dem konkreten Anklagesatz. Eine solche Verfahrensweise des "Einrückens" birgt die Gefahr, auf die richterliche Prüfung zu verzichten, ob die den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllenden Tatsachen in der Hauptverhandlung vollständig festgestellt worden sind. Sie gefährdet den Bestand des Urteils jedenfalls dann, wenn dem Anklagesatz nicht alle diese Tatsachen zu entnehmen sind oder wenn - wie möglicherweise im vorliegenden Fall - die Anklage nicht vollständig "eingerückt" wird. Das Revisionsgericht ist nicht berechtigt, die im Urteil fehlenden Feststellungen unter Rückgriff auf die Anklageschrift oder die übrigen Aktenbestandteile zu ergänzen.

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 22.12.2009