BGH, Beschluss vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 3 StR 15/10
DRsp Nr. 2010/4855
Feststellungen des schriftlichen Urteils als alleinige Grundlage der Prüfung eines Revisionsgerichts für das Vorliegen einer zulässigen Sachrüge
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz:
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