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BGH - Entscheidung vom 24.02.2010

2 ARs 19/10; 2 AR 16/10

Normen:
JGG § 42 Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 2 ARs 19/10; 2 AR 16/10

DRsp Nr. 2010/4877

Feststellung der weiteren Zuständigkeit eines Gerichtes mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 S. 1 Jugendgerichtsgesetzes ( JGG )

Die Beschlüsse des Amtsgerichts - Jugendrichter - Bremen vom 16. Juli 2009 und 28. August 2009 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht - Jugendrichter - Bremen ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.

Normenkette:

JGG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 26. Januar 2010 an den Senat zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht gegeben.

Vorinstanz:
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