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BGH - Entscheidung vom 08.07.2010

V ZB 89/10

Normen:
AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
FamFG § 26
FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3,S. 2

BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen V ZB 89/10

DRsp Nr. 2010/13463

Erstreckung der Prognose eines Haftrichters auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Umstände im Hinblick auf ein Entgegenstehen oder eine Verzögerung der vorzunehmenden Abschiebung

Die Anordnung einer dreimonatigen Haft nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG zur Sicherung einer Abschiebung ist rechtswidrig, wenn der Betroffene nicht im Besitz eines Ausweises ist und konkrete Feststellungen zur Dauer des für die Abschiebung notwendigen Verfahrens auf Beschaffung eines Passersatzpapiers nicht getroffen werden.

Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 11. März 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Rinkler beigeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 11. März 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; FamFG § 26; FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3,S. 2;

Gründe

I.

Der Betroffene ist libanesischer Staatsangehöriger. 1993 und 1997 beantragte er in der Bundesrepublik Asyl. Die Anträge wurden bestandskräftig abgelehnt. 1997 wurde der Betroffene abgeschoben. Mit Hilfe einer Schleuserorganisation reiste er um die Jahreswende 2009/2010 wieder nach Deutschland ein. Am 10. Februar 2010 wurde er verhaftet.

Das Amtsgericht hat ihn angehört. Es hat auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 10. Februar 2010 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen für die Dauer von längstens drei Monaten angeordnet. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hiergegen ist ohne Erfolg geblieben.

Am 22. April 2010 nahm die Behörde den Antrag vom 10. Februar 2010 zurück, weil es nicht möglich sei, während der verbleibenden Haftzeit des Betroffenen das für die Abschiebung notwendige Passersatzpapier zu beschaffen. Der Betroffene wurde aus der Haft entlassen. Mit der gegen den Beschluss des Landgerichts gerichteten Rechtsbeschwerde erstrebt er, die Rechtswidrigkeit der Anordnung seiner Haft festzustellen.

II.

Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Aufgrund seines Verhaltens sei nicht anzunehmen, dass er seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommen werde. Er sei daher nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur Sicherung seiner Abschiebung in Haft zu nehmen. Zur Vorbereitung der Abschiebung sei eine Dauer der Haft von drei Monaten erforderlich und angemessen.

III.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft und zulässig, soweit der Betroffene im Hinblick auf die Rücknahme des Haftantrags und seine Entlassung aus der Haft die Feststellung erstrebt, dass er durch die Anordnung der Haft in seinen Rechten verletzt worden ist (Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, InfAuslR 2010, 249, 250; Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 218/09, [...] Rdn. 11).

2.

Das Beschwerdegericht geht zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen davon aus, dass der Betroffene aufgrund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist, §§ 50 Abs. 1 , 2 , 58 Abs. 1 , 2 Nr. 1 AufenthG , und nicht glaubhaft gemacht hat, dass er sich seiner Abschiebung nicht entziehen will, § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG .

3.

Trotzdem halten die Entscheidung des Beschwerdegerichts und die Haftanordnung des Amtsgerichts der rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Zu diesen gehört die Feststellung, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG . Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, sind weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht insoweit ihrer Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts in hinreichendem Umfang nachgekommen.

Der Haftrichter hat seine Prognose hierzu auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Umstände zu erstrecken, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (Senat, Beschl. v. 25. März 2010, V ZA 9/10, [...] Rdn. 17; Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 202/09, [...] Rdn. 14, Beschl. v. 6. Mai 2010, V ZB 193/09, [...] Rdn. 18). Die Entscheidung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren darauf zu prüfen, ob das Beschwerdegericht die der Prognose zugrunde liegenden Wertungsmaßstäbe zutreffend erkannt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und vollständig gewürdigt hat (Senat, Beschl. v. 25. März 2010, V ZA 9/10, [...] Rdn. 17, Beschl. v. 6. Mai 2010, V ZB 193/09, [...] Rdn. 20). Zu der Feststellung, ob die Abschiebung innerhalb von drei Monaten möglich ist, sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung erforderlich, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können. Der Tatrichter darf sich nicht auf die Wiedergabe der Einschätzung der Ausländerbehörde beschränken, die Abschiebung werde voraussichtlich innerhalb von drei Monaten stattfinden können (Senat, Beschl. v. 25. März 2010, V ZA 9/10, [...] Rdn. 17). Soweit die Ausländerbehörde konkrete Tatsachen hierzu nicht mitteilt, hat das Gericht gemäß § 26 FamFG nachzufragen (Senat, Beschl. v. 6. Mai 2010, V ZB 193/09, [...] Rdn. 20).

Den an die Beurteilungsgrundlage zu stellenden Anforderungen werden die angefochtene Entscheidung und die Haftanordnung des Amtsgerichts nicht gerecht. Bereits aus dem Antrag der beteiligten Behörde vom 10. Februar 2010 war ersichtlich, dass der Betroffene nicht im Besitz eines Ausweises ist. Ein solcher wurde der Beteiligten zu 2 trotz Ankündigung nicht vorgelegt. Vielmehr hat der Betroffene gegenüber der Beteiligten zu 2 erklärt, sein Ausweis befinde sich bei einem Schleuser. Zu der voraussichtlichen Dauer des damit offensichtlich notwendigen Verfahrens zur Beschaffung eines Passersatzpapiers enthält der Antrag der beteiligten Behörde keine Ausführungen. Die Dauer der beantragten Haft wird vielmehr mit der zur organisatorischen Vorbereitung allgemein üblichen Dauer begründet.

Auch bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht hat der Betroffene erklärt, sein Pass sei bei einem Schleuser und werde von diesem nicht herausgegeben. Trotzdem haben weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht konkrete Feststellungen zur Dauer des für die Abschiebung damit notwendigen Verfahrens auf Beschaffung eines Passersatzpapiers getroffen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wiederholt vielmehr die nicht näher ausgeführte Angabe der beteiligten Behörde, eine Dauer der Haft von bis zu drei Monaten sei "zur organisatorischen Vorbereitung" der Abschiebung erforderlich.

IV.

Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die zu § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG notwendige Prognoseentscheidung weitere Ermittlungen erfordert, die von dem Beschwerdegericht nachzuholen sind (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).

Vorinstanz: AG Osnabrück, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 246 XIV 8/10
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 137/10