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BGH - Entscheidung vom 21.01.2010

IX ZB 281/08

Normen:
ZPO § 260
ZPO § 261 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 281/08

DRsp Nr. 2010/2141

Erörterung der Sachdienlichkeit im Fall einer nachträglichen Klagehäufung

Werden Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht geltend gemacht, liegen immer mehrere Streitgegenstände vor.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 40.112,63 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 260 ; ZPO § 261 Abs. 2 ;

Gründe:

Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

1. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde zu beantwortende Grundsatzfrage, ob immer mehrere Streitgegenstände vorliegen, wenn Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht geltend gemacht werden, ist nicht klärungsbedürftig; sie ist nach allgemeiner Auffassung zu bejahen (BVerfGE 54, 117 , 127; BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683 , 1684; v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407 ; v. 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592 , 594; v. 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241 , 1242; v. 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 ; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 260 Rn. 7 und § 263 Rn. 9; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl. § 263 Rn. 16; Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. Einl. Rn. 74; Zöller/Greger, aaO. § 263 Rn. 7; Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl. § 263 Rn. 4; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 30. Aufl. Einl. II Rn. 32; Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO § 263 Rn. 5). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Streitfall Anhaltspunkte dafür bietet, einen Ausnahmefall anzunehmen.

2. Die Frage, ob im Fall einer nachträglichen Klagehäufung im Sinne von §§ 260 , 261 Abs. 2 ZPO unter Umständen die Frage der Sachdienlichkeit anders zu beantworten sein kann als bei einer Klageänderung gemäß § 263 ZPO , ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass die Sachdienlichkeit einer Klageänderung zu verneinen sei. Nach seiner Auffassung fehlt schon eine Entscheidung des Landgerichts über den abgetretenen Anspruch.

3. Die Auslegung des Berufungsgerichts, das Landgericht habe den Anspruch aus abgetretenem Recht versehentlich übergangen, ist möglich und verletzt weder das Recht des Klägers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 , Art. 20 Abs. 3 GG ) noch sein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ). Im Übrigen eröffnet ihm diese Verfahrensweise die Möglichkeit, den behaupteten Anspruch nochmals geltend zu machen und hierbei die im vorliegenden Verfahren gegebenen, bei sachlicher Entscheidung über sein Begehren nicht mehr zu korrigierenden Schlüssigkeitsmängel bei der Darlegung des abgetretenen Anspruchs aus §§ 43 , 71 Abs. 4 GmbHG zu beseitigen.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 03.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 97/08
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 95/03