BGH, Beschluss vom 16.02.2010 - Aktenzeichen IX ZR 48/09
Erledigterklärung eines Rechtsstreits nach Erfüllung der Klageforderung
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Gründe
Der Kläger hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Klageforderung vollständig ausgeglichen hat. Die ordnungsgemäß belehrte Beklagte hat der Erledigung innerhalb der Frist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen. Gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nunmehr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Klage hätte voraussichtlich Erfolg gehabt (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 2009 - IX ZR 233/08, NZI 2009, 886 ).