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BGH - Entscheidung vom 16.02.2010

IX ZR 48/09

Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1, 2

BGH, Beschluss vom 16.02.2010 - Aktenzeichen IX ZR 48/09

DRsp Nr. 2010/4361

Erledigterklärung eines Rechtsstreits nach Erfüllung der Klageforderung

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

Der Kläger hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Klageforderung vollständig ausgeglichen hat. Die ordnungsgemäß belehrte Beklagte hat der Erledigung innerhalb der Frist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen. Gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nunmehr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Klage hätte voraussichtlich Erfolg gehabt (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 2009 - IX ZR 233/08, NZI 2009, 886 ).

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 30.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 174/08