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BGH - Entscheidung vom 18.05.2010

VIII ZB 86/09

Normen:
GKG § 66 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.05.2010 - Aktenzeichen VIII ZB 86/09

DRsp Nr. 2010/9860

Erinnerung wegen fehlender Kostentragungspflicht

Die Erinnerung der Drittwiderbeklagten zu 2 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2010 - Kassenzeichen 780010500068 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Senat hat durch Beschluss vom 19. Januar 2010 die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2, nachdem sie ihre Rechtsbeschwerde gegen den im Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 8. Oktober 2009 zurückgenommen hatten, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihnen die Kosten der Rechtsbeschwerde auferlegt. Daraufhin ist gegenüber der Drittwiderbeklagten zu 2 - der Drittwiderbeklagte zu 1 ist verstorben - mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2010 eine Festgebühr gemäß Nr. 1827 KV- GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ) in Höhe von 50 € in Ansatz gebracht worden. Hiergegen wendet sich die Drittwiderbeklagte zu 2 mit der Erinnerung. Sie macht geltend, sie habe dem im Rechtsbeschwerdeverfahren für sie tätigen Prozessbevollmächtigten kein Mandat erteilt. Die Beauftragung sei durch den für sie in den Vorinstanzen tätigen Prozessbevollmächtigten erfolgt, dessen Mandat sie jedoch schon vor längerer Zeit gekündigt habe. Diesen treffe aufgrund vollmachtloser Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Kostenpflicht für das Rechtsbeschwerdeverfahren.

II.

1.

Die Erinnerung ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG ) und auch im Übrigen zulässig. Über sie hat ungeachtet der in § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich vorgesehenen Zuständigkeit des Einzelrichters der Senat zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 , unter II 1; vom 12. März 2007 - II ZR 19/05, NJW-RR 2007, 1148, Tz. 2; vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 , unter 1).

2.

Die Erinnerung ist unbegründet. Sie kann als solche nach § 66 Abs. 1 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, nicht aber darauf, dass die Erinnerungsführerin keine Kostenpflicht treffe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458 ; vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503 ; vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01, [...], Tz. 2; vom 22. November 2004 - VI ZB 1/04, [...], Tz. 3 f.; vom 29. November 2004 - VI ZB 2/04, [...], Tz. 3 f.; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 66 GKG Rdnr. 21). Das ist hier nicht der Fall. Die Erinnerungsführerin wendet sich vielmehr gegen ihre im Beschluss des Senats vom 19. Januar 2010 ausgesprochene Kostenpflicht, an die sowohl der Kostenbeamte als auch - wegen der Rechtskraft der Entscheidung - der Senat selbst gebunden sind. Wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Einlegung der Rechtsbeschwerde hat sich die Erinnerungsführerin daher mit ihrem Rechtsanwalt auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1997, aaO, und vom 13. November 2002, aaO).

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG .

Verkündet am: 18. Mai 2010

Vorinstanz: LG München II, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 4957/09
Vorinstanz: AG Miesbach, vom 30.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 185/08