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BGH - Entscheidung vom 05.08.2010

2 StR 254/10

Normen:
StPO § 111i Abs. 2
StGB § 73c

Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 102

BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 2 StR 254/10

DRsp Nr. 2010/15989

Erfordernis der Prüfung der Härtefallregelung des § 73c Strafgesetzbuch ( StGB ) bei Entscheidungen nach § 111i Abs. 2 Strafprozessordnung ( StPO )

Ein Gericht muss im Rahmen seiner Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO die Härtevorschrift des § 73c StGB prüfen, wenn dies nach den festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie den Feststellungen zum Nachtatgeschehen geboten ist.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Februar 2010

a) aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 110.820 € die Ansprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls bzw. des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

b) im Urteilstenor dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten in dieser Sache in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 111i Abs. 2 ; StGB § 73c;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Diese hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

1.

Das angefochtene Urteil hält im Ausspruch, dass der bei der Tat erlangte Geldbetrag in Höhe von 110.820 € (dieser entspricht den bei der Tat erbeuteten Bargeldbeträgen) keiner Verfallsanordnung unterliegt, da Ansprüche Verletzter entgegenstehen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass die Kammer im Rahmen ihrer nicht näher begründeten Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO die Härtevorschrift des § 73c StGB geprüft hat, obwohl dies nach den festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie den Feststellungen zum Nachtatgeschehen - der Angeklagte übergab den beiden gesondert Verfolgten einen Teil der Beute und sandte einen weiteren, der Höhe nach nicht festgestellten Anteil an seine Eltern in den Irak - geboten gewesen wäre. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Härtefallprüfung zu einem für den Angeklagten günstigerem Ergebnis führen wird.

Da die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt sind, können sie bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann weitere Feststellungen treffen, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen.

2.

Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabes der vom Angeklagten in dieser Sache in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ). Dies muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (BGHSt 27, 287 , 288). Im Hinblick darauf, dass bei Freiheitsentziehung in der Schweiz nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 15.02.2010
Fundstellen
NStZ-RR 2013, 102