BGH, Beschluss vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 2 StR 571/09
Erfordernis der Mitteilung über die Rücknahme des Antrags auf Verlesung eines Attestes i.R.e. Aufklärungsrüge
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und damit unzulässig, weil die Revision die nach Erörterung der Sach- und Rechtslage von dem Verteidiger erklärte und protokollierte Rücknahme des Antrags auf Verlesung des fachärztlichen Attestes nicht mitteilt.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Cierniak