Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 24.03.2010

2 StR 571/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 2 StR 571/09

DRsp Nr. 2010/7300

Erfordernis der Mitteilung über die Rücknahme des Antrags auf Verlesung eines Attestes i.R.e. Aufklärungsrüge

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und damit unzulässig, weil die Revision die nach Erörterung der Sach- und Rechtslage von dem Verteidiger erklärte und protokollierte Rücknahme des Antrags auf Verlesung des fachärztlichen Attestes nicht mitteilt.

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Appl

Cierniak

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: