BGH, Beschluss vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 3 StR 193/10
Erforderlichkeit einer neuen Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen bei nochmaliger Vernehmung des Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt in der Hauptverhandlung
Wird ein Zeuge in der Hauptverhandlung mehrfach vernommen und zunächst vereidigt, nach seiner letzten Vernehmung jedoch unvereidigt entlassen, sind die Aussagen der Zeugen insgesamt als uneidlich zu werten.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. November 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.