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BGH - Entscheidung vom 15.06.2010

VI ZR 163/09

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 4 S. 5

BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - Aktenzeichen VI ZR 163/09

DRsp Nr. 2010/12321

Erforderlichkeit einer den gesamten Sachvortrag eines Beteiligten berücksichtigenden Begründung eines Beschlusses bzgl. einer Nichtzulassungsbeschwerde

Sieht das Revisionsgericht nach § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es die Nichtzulassungsbeschwerde abweist, ab, liegt drin keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG .

Die Anhörungsrüge vom 3. Mai 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a Abs. 4 S. 5;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 -, NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr. vgl. BVerfGE 21, 191 , 194; 70, 288, 294). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Grundsätzlich ergibt sich weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO , wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - aaO, S. 1433 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 -, NJW-RR 2006, 63, 64).

Vorinstanz: OLG München, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 4456/07
Vorinstanz: LG München I, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 10293/05