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BGH - Entscheidung vom 28.06.2010

VI ZR 201/09

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen VI ZR 201/09

DRsp Nr. 2010/12993

Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Bescheidung aller Einzelpunkte eines Parteivortrags i.R.d. Art. 103 Abs. 1 GG

Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die Gerichte das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Vorschrift gewährt allerdings keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen.

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 12. Mai 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 27. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 -NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr. vgl. BVerfGE 21, 191 , 194; 70, 288, 294). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge des Klägers wiederholte Vorbringen, insbesondere auch hinsichtlich der Abgrenzung tatsächlicher und wertender Elemente, des fehlenden satirischen Untertons und des Gesichtpunkts der Schmähkritik in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift hat der Senat auch nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Berufungsgericht gebilligt und so eine nach der Auffassung des Klägers gegebene Gehörsverletzung fortgesetzt.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 233/08
Vorinstanz: LG Hannover, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 422/06