BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 1 StR 186/10
DRsp Nr. 2010/10466
Erforderlichkeit einer Aufhebung einer Anordnung des Vorwegvollzugs im Fall der Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft auf das zu vollstreckende Strafteil durch die Vollstreckungsbehörde
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Verkündet am: 20. Mai 2010
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 21.12.2009
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