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BGH - Entscheidung vom 08.06.2010

IX ZA 16/10

Normen:
ZPO § 577 Abs. 6 S. 3

BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen IX ZA 16/10

DRsp Nr. 2010/10418

Erforderlichkeit der weiteren Begründung eines die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde ablehnenden Beschlusses

Die Anhörungsrüge und der Tatbestandsberichtigungsantrag des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 20. Mai 2010 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 6 S. 3;

Gründe

Der Senat hat das Vorbringen des Schuldners bei seiner Entscheidung vom 20. Mai 2010 vollinhaltlich berücksichtigt. Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde bedarf keiner weiteren Begründung, wenn sie - wie hier - nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ).

Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beschieden werden.

Verkündet am: 8. Juni 2010

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 373/09