Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.03.2010

5 StR 518/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
EMRK Art. 6
StGB § 55
StGB § 73 Abs. 1 S. 2
StGB § 261 Abs. 7

Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 338
wistra 2010, 264

BGH, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 5 StR 518/09

DRsp Nr. 2010/6595

Erforderliche Erstreckung der Vortragserfordernisse hinsichtlich der Geltendmachung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auf sämtliche Ereignisse des bisherigen Verfahrens; Abweisung der Revision hinsichtlich einer Einbeziehung einer Geldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe

1. Stellt beim Haupttäter einer Geldwäsche das Geld als Beziehungsgegenstand dieser Straftat zugleich das Erlangte aus der vorangegangenen Betrugstat dar, so ist die Anordnung der Einziehung ausgeschlossen.2. Bei einer Verfahrensrüge, mit der eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend gemacht wird, erstrecken sich die Vortragserfordernisse nicht auf sämtliche Ereignisse des bisherigen Verfahrens.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 2009 werden als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) verworfen, dass bei dem Angeklagten T. auch die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2008 - 11 Ds 408/07 - in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen ist und bei dem Angeklagten H. die angeordnete Einziehung eines Betrags in Höhe von 118.637,81 € in Wegfall gerät.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens; hinsichtlich des Angeklagten H. trägt jedoch die Staatskasse die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens und der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; EMRK Art. 6 ; StGB § 55 ; StGB § 73 Abs. 1 S. 2; StGB § 261 Abs. 7 ;
Vorinstanz:
Vorinstanz: AG Düsseldorf, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ds 408/07
Fundstellen
NStZ-RR 2011, 338
wistra 2010, 264