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BGH - Entscheidung vom 15.06.2010

IX ZB 268/09

Normen:
GkG § 21

BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - Aktenzeichen IX ZB 268/09

DRsp Nr. 2010/12054

Entstehung von Gerichtskosten für ein Rechtsbeschwerdeverfahren

Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Ergänzung des Beschlusses vom 11. Mai 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

GkG § 21;

Gründe

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht entstanden, gleichviel, ob insoweit KV- GKG 1826 oder 2364 anzuwenden ist. Sie können deshalb auch nicht vom Beschwerdegericht einem Beteiligten auferlegt o-der nach § 21 GKG niedergeschlagen werden.

Vorinstanz: AG Osnabrück, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 64 IN 22/07
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 02.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 452/09