BGH, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 5 StR 48/10
DRsp Nr. 2010/6591
Entscheidung über eine Revision sowie Anregung einer zeitnahen Umsetzung von Therapiemaßnahmen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz:
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