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BGH - Entscheidung vom 12.05.2010

IV ZR 12/09

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.05.2010 - Aktenzeichen IV ZR 12/09

DRsp Nr. 2010/8817

Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz1 ZPO ). Der Senat hat die gerügten Grundrechtsverstöße (Art. 3 Abs. 1 , 103 Abs. 1 GG ) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 64.905 EUR

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 18.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 68/06
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 85/08