BGH, Beschluss vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 5 StR 191/10
DRsp Nr. 2010/14022
Entbindung einer Schöffin von ihrer Dienstleistungspflicht wegen Aufnahme eines Probearbeitsverhältnisses vor der anberaumten Hauptverhandlung als objektive Willkür
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 25.11.2009
Fundstellen
NStZ-RR 2013, 198
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