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BGH - Entscheidung vom 10.03.2010

1 StR 9/10

Normen:
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 1 StR 9/10

DRsp Nr. 2010/5462

Einstellung eines Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit der Tat im Hinblick auf eine hohe Zahl weiterer Taten mit vergleichbarem Schuldgehalt

I. Im Fall D. I. 2. a) der Urteilsgründe wird das Verfahren, soweit es den Angeklagten H. W. betrifft, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten.

II. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 25. September 2009 mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in 32 Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen und Computerbetruges in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf (5) Jahren und sechs (6) Monaten verurteilt ist.

III. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich des Falles D. I. 2. a) der Urteilsgründe aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Januar 2010 genannten Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Im Übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler. Neben 44 weiteren Straftaten mit überwiegend vergleichbarem Schuldgehalt fällt die für den eingestellten Fall verhängte Freiheitsstrafe nicht ins Gewicht. Der Senat schließt daher aus, dass das Tatgericht bei Wegfall dieser Verurteilung eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Vorinstanz: