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BGH - Entscheidung vom 09.08.2010

IX ZB 152/10

Normen:
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 09.08.2010 - Aktenzeichen IX ZB 152/10

DRsp Nr. 2010/16397

Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 28. Juni 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Eingabe der Beklagten vom 1. Juli 2010 (Eingang beim Landgericht 5. Juli 2010) ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO , § 133 GVG ). Sie ist deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.

Vorinstanz: LG Paderborn, vom 28.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 57/10
Vorinstanz: AG Paderborn, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 50 C 99/10