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BGH - Entscheidung vom 24.06.2010

IX ZR 155/07

Normen:
ZPO § 543

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen IX ZR 155/07

DRsp Nr. 2010/12343

Einlegung einer Beschwerde mit der Begründung der Erforderlichkeit einer einheitlichen Rechtsprechung durch eine Revisionsentscheidung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision dargelegt. Das Berufungsurteil wird jedenfalls von den Ausführungen zur Verjährung des Klageanspruchs getragen. Die Beschwerde beruft sich dagegen erfolglos auf das Erfordernis, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch eine Revisionsentscheidung zu sichern. Der von der Beschwerde angenommene - nicht formulierte - Obersatz, die Erhebung der Verjährungseinrede könne nur dann treuwidrig sein, wenn der Prozessgegner arglistig von der rechtzeitigen Klagerhebung abgehalten worden sei, ist den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Seine Erwägungen würdigen die Umstände des Einzelfalles.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 500/04
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 10.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 102/06