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BGH - Entscheidung vom 15.06.2010

VIII ZR 125/10

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 544 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 125/10

DRsp Nr. 2010/10980

Einlegung einer Beschwerde beim Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalt

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. März 2010 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 4.612 €

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 544 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist Satz 2 dieser Vorschrift nicht einschlägig, weil das Berufungsgericht die Berufung der Kläger nicht (als unzulässig) verworfen, sondern (als unbegründet) zurückgewiesen hat. Überdies ist die Beschwerde entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und auch aus diesem Grunde unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Köln, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 195/08
Vorinstanz: AG Köln, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 201 C 12/08