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BGH - Entscheidung vom 25.03.2010

1 StR 52/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
TabStG § 4 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1405
NStZ-RR 2010, 207
wistra 2010, 228

BGH, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 1 StR 52/10

DRsp Nr. 2010/6054

Eigenständige Steuerberechnung als Teil der Rechtsanwendung durch das Tatgericht trotz einer Übernahme von Berechnungen unterzogener Tabaksteuern von Beamten der Finanzverwaltung; Beschwer eines Angeklagten aufgrund fehlenden Zugrundelegens eines Kleinverkaufspreises bei Berechnung hinterzogener Tabaksteuern trotz Annahme des niedrigsten überhaupt möglichen Tabaksteuersatzes

1. Die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatgerichts. Den der Berechnungsdarstellung zukommenden Aufgaben kann nicht durch Bezugnahmen auf Steuerbescheide oder Betriebs- oder Fahndungsprüfungsberichte entsprochen werden.2. Das Tatgericht ist zwar nicht gehindert, sich Steuerberechnungen von Beamten der Finanzverwaltung anzuschließen, die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauen. Allerdings muss im Urteil zweifelsfrei erkennbar sein, dass das Tatgericht eine eigenständige - weil ihm obliegende Rechtsanwendung - Steuerberechnung durchgeführt hat.3. Zur Berechnung der Tabaksteuer nach § 4 Abs. 1 TabStG ist es erforderlich, dass ein Kleinverkaufspreis festgestellt wird; das gilt auch im Anwendungsbereich des Mindeststeuersatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TabStG .

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; TabStG § 4 Abs. 1 ;

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat sich bei der Feststellung der Höhe der hinterzogenen Tabaksteuer pro Zigarette auf die Angaben der als Zeugin gehörten Zolloberinspektorin G. gestützt. Diese habe den Steuerbescheid erstellt und den Mindeststeuersatz auf 13,64 Cent pro Zigarette zu Grunde gelegt. Dies ist keine zureichende Beweiswürdigung. Der Senat kann nicht nachvollziehen, wie die Strafkammer den Mindeststeuersatz pro Zigarette berechnet hat, und vermag nicht zu beurteilen, ob dies rechtsfehlerfrei geschehen ist.

Die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 - Rdn. 20; vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00; vom 15. Mai 1997 [BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 9]). Den der Berechnungsdarstellung zukommenden Aufgaben kann nicht durch Bezugnahmen auf Steuerbescheide oder Betriebs- oder Fahndungsprüfungsberichte entsprochen werden. Das Tatgericht ist zwar nicht gehindert, sich Steuerberechnungen von Beamten der Finanzverwaltung anzuschließen, die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauen. Allerdings muss im Urteil zweifelsfrei erkennbar sein, dass das Tatgericht eine eigenständige - weil ihm obliegende Rechtsanwendung - Steuerberechnung durchgeführt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 - Rdn. 21; Jäger StraFo 2006, 477, 479 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall kann eine Fehlberechnung zum Nachteil des Angeklagten allerdings ausgeschlossen werden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

"Auch der Strafausspruch hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Zwar sind die Feststellungen zur Höhe der hinterzogenen Tabaksteuer unzureichend. Zur Berechnung der Tabaksteuer nach § 4 Abs. 1 TabStG ist es erforderlich, dass ein Kleinverkaufspreis festgestellt wird. Das gilt auch im Anwendungsbereich des Mindeststeuersatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TabStG , da nach der gesetzlichen Regelung die auf den Kleinverkaufspreis entfallende Umsatzsteuer bei der Berechnung des Mindeststeuersatzes abzuziehen ist. Nach den im Urteil wiedergegebenen Angaben der als Zeugen vernommenen Zolloberinspektorin D. , die sich die Strafkammer offensichtlich zu eigen gemacht hat (vgl. UA S. 7 f.), existiert für Zigaretten der ausländischen Marke 'Raquel Gold Classic' in Deutschland zwar kein regulärer legaler Kleinverkaufspreis auf der Grundlage versteuerter Zigaretten. Die Kammer hätte in diesem Fall aber der Schätzung den durchschnittlichen Kleinverkaufspreis von Markenzigaretten des unteren Preissegments zugrunde legen können (vgl. Senat, NStZ-RR 2009, 343 , 344). Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Jedoch lässt sich ausschließen, dass der Angeklagte hierdurch beschwert ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (BAnz. S. 284) nach § 4 Abs. 1 Satz 4 TabStG die gängigste Preisklasse für Zigaretten des Jahres 2008 mit 4,00 EUR je 17 Stück Zigaretten angegeben; dies entspricht 23,529 Cent je Stück. Bei diesem Kleinverkaufspreis errechnet sich die Tabaksteuer mit 14,072 Cent und die Umsatzsteuer mit 3,756 Cent je Stück, die Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer für solche Zigaretten beträgt somit 17,828 Cent je Stück. Daraus ergibt sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TabStG ein Mindeststeuersatz von 17,114 Cent abzüglich der Umsatzsteuer, höchstens 14,07 Cent. Wie sich durch einfache mathematische Überlegungen zeigen lässt, entspricht der von der Strafkammer - ohne nähere Erläuterung - angenommene Satz der Tabaksteuer von 13,64 Cent je Stück dem niedrigsten überhaupt möglichen Satz der Tabaksteuer. Dieser Satz wird bei einem Kleinverkaufspreis von etwa 21,769 Cent je Stück erreicht, was einem Preis von etwa 3,70 EUR für eine Packung von 17 Stück entspricht. Bei einem niedrigeren Kleinverkaufspreis errechnet sich ein höherer Mindeststeuersatz, weil der Abzugsposten für die Umsatzsteuer geringer ausfällt; bei einem höheren Kleinverkaufspreis liegt hingegen die tarifmäßige Tabaksteuer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TabStG über dem Mindeststeuersatz. Aufgrund der Ausgestaltung des Steuertarifs lässt sich daher rechnerisch ausschließen, dass ein geringerer Hinterziehungsbetrag hätte festgestellt werden können. Außerdem beträgt der Unterschied zum Steuersatz der gängigsten Preisklasse ohnehin weniger als einen halben Cent pro Stück und ist damit im Vergleich so geringfügig, dass sich ein Einfluss auf die Strafzumessung ausschließen lässt."

Vorinstanz:
Fundstellen
BFH/NV 2010, 1405
NStZ-RR 2010, 207
wistra 2010, 228