BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen XII ZR 170/06
Definition eines Aktivprozesses i.R.e. Insolvenzverfahrens
1. Dem Kläger wird, soweit er mit seiner Klage für die Insolvenzmasse einen Aktivprozess führt, zur Aufnahme und Fortführung des Verfahrens als Revisionskläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer sowie als Anschlussrevisionsbeklagtem und Nichtzulassungsbeschwerdegegner Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt K. bewilligt.
2. Soweit der Kläger mit seiner Klage für die Insolvenzmasse einen Passivprozess führt, bleibt das Verfahren unterbrochen.
3. Die nachträgliche Anordnung von Zahlungen auf die entstehenden Prozesskosten bleibt vorbehalten.
Gründe
Nachdem der Kläger nunmehr in seiner Gegenvorstellung ausreichend dargelegt hat, dass die Prozesskosten momentan weder aus der verwalteten Vermögensmasse noch durch eine Zwischenfinanzierung aufgebracht werden können, war ihm die begehrte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Allerdings kann der Kläger das Verfahren gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO nur insoweit aufnehmen, als er einen Aktivprozess führt. Darunter sind Rechtsstreitigkeiten zu verstehen, in denen ein Recht zugunsten der späteren Teilungsmasse geltend gemacht wird, nicht jedoch, wenn ein Recht zu Lasten der Insolvenzmasse beansprucht wird (sog. Passivprozess). Maßgebend ist dabei nicht die Parteirolle, sondern der materielle Inhalt der Begehr. So handelt es sich ebenfalls um einen Aktivprozess, wenn der Insolvenzschuldner auf Feststellung verklagt ist, dass ein zur Insolvenzmasse gehörender Anspruch nicht besteht. Umgekehrt können Insolvenzschuldner bzw. Insolvenzverwalter aber auch Kläger eines Passivprozesses sein, z.B. wenn sie die Feststellung des Nichtbestehens einer Insolvenzforderung begehren (vgl. BGH Beschluss vom 18. August 2008 - VII ZB 3/09 - MDR 2008, 1421 f.; MünchKomm-InsO/ Schumacher 2. Aufl. § 85 Rdn. 3 f., 9).