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BGH - Entscheidung vom 04.08.2010

3 StR 234/10

Normen:
StPO § 222b Abs. 1
StPO § 338 Nr. 1 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 04.08.2010 - Aktenzeichen 3 StR 234/10

DRsp Nr. 2010/15591

Darlegung aller für die Prüfung der Präklusion erforderlichen Verfahrenstatsachen durch Vortrag der Beantragung einer Unterbrechung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Prüfung der ordnungsgemäßen Besetzung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 222b Abs. 1 ; StPO § 338 Nr. 1 Hs. 2;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 08.02.2010