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BGH - Entscheidung vom 14.04.2010

4 StR 118/10

Normen:
StPO § 267 Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluss vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 4 StR 118/10

DRsp Nr. 2010/8633

Bloße Mitteilung oder nähere Feststellung von belastenden Beweismitteln durch das Gericht bei umfassendem Geständnis des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 16. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Im Hinblick auf das umfassende Geständnis des Angeklagten nimmt es der Senat hier noch hin, dass das Landgericht zum Inhalt der bei dem Angeklagten sichergestellten 2.648 Bilddateien sowie 268 Filmdateien, die auf den beiden Festplatten seines Computers gespeichert waren, keine näheren Feststellungen getroffen, sondern - ohne die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO mögliche Bezugnahme - lediglich mitgeteilt hat, er sei im Besitz von Bild- und Filmdateien mit kinderpornografischem Inhalt gewesen (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 2 StR 279/07; vgl. aber auch Senatsbeschluss vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05, NStZ 2006, 394 , 395 [Tz. 6], insoweit in BGHSt 50, 370 nicht abgedruckt).

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanz: