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BGH - Entscheidung vom 01.09.2010

5 StR 262/10

Normen:
StPO § 260 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 195

BGH, Beschluss vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 5 StR 262/10

DRsp Nr. 2010/17014

Bewertung und Behandlung eines Widerspruchs zwischen einer im Urteilstenor angeordneten Gesamtfreiheitsstrafe und einer davon abweichenden Gesamtfreiheitsstrafe in den Urteilsgründen; Aufhebung eines Urteils auf eine Sachrüge im Strafausspruch

Stehen Urteilstenor und Urteilsgründe in einem Widerspruch, der durch die Annahme eines offensichtlichen Schreibversehens nicht aufgelöst werden kann, ist das Urteil auf die Sachrüge grundsätzlich im Strafausspruch aufzuheben.

1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. Januar 2010, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate festgesetzt wird (§ 349 Abs. 4 StPO ).

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten G. und die Revision des Angeklagten K. werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ).

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte K. auch die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 1 ;

Gründe

Der Angeklagte G. ist nach dem Urteilstenor der angefochtenen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Die Urteilsgründe geben demgegenüber eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten an. Dieser Widerspruch kann durch die Annahme eines offensichtlichen Schreibversehens nicht aufgelöst werden, weil die Begründung für die Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe, die eine Gesamtstrafe in der einen wie in der anderen Höhe zulassen, keine Anhaltspunkte dafür bietet, welche der beiden Gesamtstrafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, ist das Urteil auf die Sachrüge grundsätzlich im Strafausspruch aufzuheben (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 m.w.N.). Das Revisionsgericht kann jedoch auf die niedrigere von beiden Strafen durcherkennen, sofern auszuschließen ist, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Strafe erkannt hätte (vgl. BGHR aaO).

So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat bei Annahme minder schwerer Fälle des schweren Raubes auf eine maßvolle Gesamtstrafe erkannt. Es ist daher auszuschließen, dass es selbst bei expliziter Berücksichtigung der Einziehung des dem Angeklagten G. gehörenden Fahrzeugs bei der Strafzumessung (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafzumessung 1; Schuldausgleich 16 m.w.N.) eine niedrigere als die in den Urteilsgründen genannte Gesamtstrafe verhängt hätte. Der Senat hat diese Strafe, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, selbst festgesetzt.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Angeklagten G. ist es nicht unbillig, diesen Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 20.01.2010
Fundstellen
NStZ-RR 2013, 195