Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 24.06.2010

IX ZR 59/09

Normen:
ZPO § 544

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen IX ZR 59/09

DRsp Nr. 2010/12043

Beweislast eines Anspruchstellers für die Erteilung eines uneingeschränkten Mandats

Bei Feststellung der Haftung des Rechtsanwalts sind die verschiedenen Handlungsalternativen in Erwägung zu ziehen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Februar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 52.567,20 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

1.

Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Grundsatz, dass bei Feststellung der Haftung des Rechtsanwalts die verschiedenen Handlungsalternativen in Erwägung zu ziehen sind (vgl. BGHZ 171, 261 , 265 f Rn. 12 ff), liegt nicht vor.

2.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Beklagten ein umfassendes Mandat erteilt, das nicht auf die Überprüfung der Verjährung von Ansprüchen gegen den sie zuerst beratenden Rechtsanwalt Dr. O. beschränkt gewesen sei, beruht auf einer umfassenden Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die sich auf dem Boden der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beweislast des Anspruchstellers für das Vorliegen eines uneingeschränkten Mandats (BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 47/04, NJW 2006, 3496 , 3497 f Rn. 7 f m.w.N.) bewegt. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen hat. Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte sind nicht festzustellen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 136/07
Vorinstanz: LG Würzburg, vom 06.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 1883/05