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BGH - Entscheidung vom 15.07.2010

VI ZR 252/08

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen VI ZR 252/08

DRsp Nr. 2010/13465

Bestimmung des Umfangs der gerichtlichen Pflicht zur Anhörung einer Partei im Zusammenhang mit einer Anhörungsrüge

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt nicht in Betracht, soweit das Gericht das fragliche Vorbringen geprüft, im Ergebnis aber als nicht als erheblich angesehen hat.

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 29. Juni 2010 gegen das Urteil des Senats vom 11. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 295, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432).

Der Senat hat bei seinem Urteil vom 11. Mai 2010 das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Klägerin geprüft, dieses Vorbringen jedoch im Ergebnis nicht als erheblich angesehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die unbedingte Zusage einer Operation durch den Arzt Dr. E. - wie das Landgericht nach Beweisaufnahme zutreffend angenommen habe - nicht vorgelegen. Zudem war die Frage des Operateurs nicht Gegenstand des Aufklärungsgesprächs am Vortag der Operation und die Klägerin hat ihren Wunsch, durch Dr. E. operiert zu werden, in dem Aufklärungsgespräch und bei ihrer Einwilligung in den Eingriff nicht erwähnt. Unter diesen Umständen hat die Klägerin ihren Willen, nur durch Dr. E. behandelt zu werden, unter Berücksichtigung der Grundsätze des totalen Krankenhausaufnahmevertrags nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, selbst wenn die Darstellung ihres Ehemanns zutreffen sollte.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 524/05
Vorinstanz: OLG Köln, vom 25.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 28/08