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BGH - Entscheidung vom 15.04.2010

V ZR 180/09

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
GKG § 47 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - Aktenzeichen V ZR 180/09

DRsp Nr. 2010/8820

Bestimmung des Gegenstandswertes eines Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gibt keine Veranlassung, den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde anderweit auf über 20.000 EUR festzusetzen.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; GKG § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Es ist zu unterscheiden zwischen der Beschwer der Beklagten i.S.v. § 26 Nr. 8 EGZPO und dem für die Gebühren maßgeblichen Wert des Beschwerdeverfahrens (vgl. Senat, BGHZ 124, 313 ).

Die Beschwer der verurteilten Beklagten richtet sich nach deren Interesse an einer Abänderung der bekämpften Entscheidung. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagten u.a. zu einem Rückbau verurteilt worden sind, ist ihre Beschwer insoweit nach den Kosten einer Ersatzvornahme zu bemessen (vgl. Senat, BGHZ 124, 313 ; Beschl. v. 29. Januar 2009, V ZR 152/08, Rz. 4 m.w.N., [...]). Die Beklagten haben mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt, dass die Beschwer danach den Betrag von 20.000 EUR übersteigt.

Der (Gebühren-) Wert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich zwar nach dem Antrag des Rechtsmittelführers, wird aber durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges begrenzt, § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG . Der Senat hat insoweit die - ermessensfehlerfreie - Bewertung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt und ist so zu einem Wert von 2.100 EUR gelangt. Für die Gebühren des Anwalts gilt nichts Abweichendes, §§ 23 , 32 RVG .

Vorinstanz: AG Köln, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 118 C 627/03
Vorinstanz: LG Köln, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 253/06