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BGH - Entscheidung vom 22.07.2010

V ZR 197/09

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 22.07.2010 - Aktenzeichen V ZR 197/09

DRsp Nr. 2010/14375

Bestimmung der Beschwer für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der Abgabe einer beanspruchten Baulasterklärung

Die Beschwer, die für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblich ist, bestimt sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an einer Abänderung der bekämpften Entscheidung.

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 29. April 2010 und ihre Beschwerde und Gegenvorstellung gegen die darin enthaltene Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens werden zurückgewiesen.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

1.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestimmt sich die Beschwer, die für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblich ist, nach dem Interesse des Beschwerdeführers an einer Abänderung der bekämpften Entscheidung (BGHZ 124, 313 , 319; Beschl. v. 29. Januar 2009, V ZR 152/08, GE 2009, 514, 515; Beschl. v. 15. April 2010, V ZR 180/09, [...]).

Dieses Interesse entspricht bei dem unterlegenen Kläger dem Wert des abgewiesenen Teils der Klage. Dementsprechend hat der Senat die Beschwer für die erste, von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Rechtsstreit nach dem Wert bestimmt, den die Abgabe der beanspruchten Baulasterklärung für die Klägerin hat.

Dieser Wert konnte für die Bestimmung der Beschwer der vorliegenden zweiten, von den Beklagten erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde nicht maßgeblich sein. Deren Beschwer bemisst sich nach den Folgen, welche die Abgabe der Baulasterklärung für die Beklagten hat. Das haben sie nicht, wie aber geboten (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 , 2721), innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt. Eines Hinweises bedurfte es nicht, da die Beklagten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sind, von dem als einem auf das Revisionsund Revisionszulassungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt die Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die Darlegung der Beschwer erwartet werden kann. Ein Hinweis hätte im Übrigen nichts bewirken können, da die Darlegung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO ) nur bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgen kann.

2.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Bundesgerichtshof ist nur die erhobene Gegenvorstellung statthaft. Sie gibt keine Veranlassung, den Gegenstandswert anzuheben.

Die Beklagten haben einen über 14.000 € hinausgehenden Aufwand für die Befolgung der Verurteilung auch jetzt nicht nachvollziehbar dargelegt. Die (zudem nicht dargelegten) Kosten der Beseitigung von Stellplätzen sind dabei nicht zu berücksichtigen, weil die Beklagten dazu nicht verurteilt worden sind, sondern nur dazu, im Bereich der Baulast die Errichtung einer asphaltierten Zufahrt zu dulden. Die nun geltend gemachten Mietausfälle sind nicht eine Auswirkung der Baulasterklärung, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht. Diese dient dazu, der Behörde die Möglichkeit zu geben, die Errichtung der Zufahrt durchzusetzen. Das Recht, diese auch zu benutzen, erlangt der Begünstigte erst durch die - hier schon bestehende - (Grund-)Dienstbarkeit.

Vorinstanz: LG Bochum, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 499/05
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 75/07