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BGH - Entscheidung vom 07.10.2010

1 StR 484/10

Normen:
StGB § 53 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
wistra 2011, 19

BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 1 StR 484/10

DRsp Nr. 2010/19803

Bestehenlassen von Geldstrafen neben einer Freiheitsstrafe anstelle der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

1. Die Nichtanwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf grundsätzlich dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe als das gegenüber dem Bestehenlassen der Geldstrafen schwerere Übel erscheint.2. Anders verhält es sich aber, wenn sich sämtliche Taten gegen dasselbe Rechtsgut richteten und deshalb die Einbeziehung der Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe nahe liegt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 53 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 11.03.2010
Fundstellen
wistra 2011, 19