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BGH - Entscheidung vom 04.02.2010

I ZB 27/09

Normen:
ZPO § 766
ZPO § 850h

BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen I ZB 27/09

DRsp Nr. 2010/3538

Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckungserinnerung ohne vorherigen Nachbesserungsantrag beim Gerichtsvollzieher

Macht ein Gläubiger geltend, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, hat er zunächst beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zu beantragen. Erst gegen die Ablehnung eines solchen Antrags kann er Erinnerung einlegen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 23. März 2009 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 766 ; ZPO § 850h;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Der Schuldner hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben und dabei angegeben, im Bistro "..." beschäftigt zu sein und dort monatlich 440 € netto zu verdienen.

Die Gläubigerin hat mit ihrer Erinnerung gemäß § 766 ZPO beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, ein vollständiges Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Sie hat geltend gemacht, sie benötige zur Prüfung der Frage, ob das angegebene Entgelt im Sinne von § 850h ZPO angemessen sei, Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit des Schuldners. Die Gläubigerin hat zuvor keinen Antrag zur entsprechenden Ergänzung des Vermögensverzeichnisses beim Gerichtsvollzieher gestellt.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren in den Vorinstanzen erfolglosen Antrag weiter.

II. Die aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO ) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO ) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Gläubigerin ist es unter den im Streitfall gegebenen Umständen verwehrt, den zuständigen Gerichtsvollzieher im Wege der Erinnerung anweisen zu lassen, ein vollständiges Vermögensverzeichnis aufzunehmen.

1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt der Gläubigerin für die von ihr eingelegte Erinnerung das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht, wenn ein anderer prozessualer Weg gleich sicher, aber einfacher oder billiger sei, um das Rechtsschutzziel zu erreichen. Im vorliegenden Fall könne im Ergebnis offen bleiben, ob es höhere Kosten verursache, wenn die Gläubigerin sogleich Vollstreckungserinnerung einlege, ohne zuvor einen Nachbesserungsantrag beim Gerichtsvollzieher zu stellen. Die Einlegung einer Vollstreckungserinnerung ohne vorherigen Nachbesserungsantrag beim Gerichtsvollzieher sei jedenfalls der umständlichere Weg.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen, dass der Gläubigerin unter den im Streitfall gegebenen Umständen das Rechtsschutzbedürfnis für das Erinnerungsverfahren fehlt, weil sie zuvor keinen Nachbesserungsantrag beim Gerichtsvollzieher gestellt hat.

Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 ( I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 163) entschieden, dass ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, zunächst gehalten ist, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zu beantragen, und erst gegen eine Ablehnung eines solchen Antrags Erinnerung einlegen kann. Der Senat hat dies damit begründet, dass der Gläubiger ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Erinnerungsverfahrens erst dann habe, wenn der Gerichtsvollzieher die Nachbesserung ablehne. Beim Erinnerungsverfahren handele es sich im Vergleich zum Antrag auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses jedenfalls um den kostenintensiveren Weg. Während bei Durchführung der Erinnerung nach § 766 ZPO zumindest die 0,3-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 RVG VV auf eine 0,5-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 RVG VV erhöht werde, löse die vom Gerichtsvollzieher durchgeführte Nachbesserung keine neuen Kosten aus, weil damit nur das alte Verfahren fortgesetzt werde.

Dem Argument, beim Erinnerungsverfahren handele es sich im Vergleich zum Nachbesserungsantrag um den teureren Weg, ist allerdings dadurch die Grundlage entzogen, dass der Gesetzgeber durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) in § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG ausdrücklich geregelt hat, dass die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gebührenrechtlich zur Vollstreckungsangelegenheit gehört (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/3038, S. 55 zu Artikel 20 Nummer 2 [§ 19 RVG]). Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren über die Erinnerung nach § 766 ZPO löst daher keine besondere Gebühr aus, sondern ist gemäß § 15 RVG mit den in der Vollstreckungsangelegenheit bereits verdienten Gebühren abgegolten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/3038, S. 55 zu Artikel 20 Nummer 1 [§ 15 RVG]). Der bereits mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten das Erinnerungsverfahren betreibt, erhält daher keine zusätzliche Gebühr, sondern nur die 0,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV (Zöller/Stöber, ZPO , 28. Aufl., § 766 Rdn. 39; Mayer/Kroiß/Ebert, RVG , 3. Aufl., § 19 Rdn. 110; Schneider/Wolf/Mock, AnwaltKommentar RVG , 4. Aufl., § 19 Rdn. 154; Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG , 3. Aufl., § 19 Rdn. 70a; Hegenröder in Baumgärtel/Hegenröder/Houben, RENOKommentar RVG , § 19 Rdn. 29; N. Schneider, RVGreport 2007, 87, 90 f.; Enders, JurBüro 2008, 328).

Dies ändert aber im Ergebnis nichts daran, dass der Gläubiger ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung einer Erinnerung erst dann hat, wenn der Gerichtsvollzieher die Nachbesserung ablehnt. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit, wenn ein anderer prozessualer Weg gleich sicher, aber einfacher oder billiger ist, um das Rechtsschutzziel zu erreichen (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351 , 1352; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 68. Aufl., Grundz § 253 Rdn. 34). Auch wenn die Durchführung der Erinnerung nach § 766 ZPO ebenso wie die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher keine neuen Kosten auslöst, handelt es sich bei der Nachbesserung gegenüber der Erinnerung - jedenfalls dann, wenn der Gerichtsvollzieher zu einer Nachbesserung bereit ist - um den einfacheren und schnelleren Weg, um zu einer Ergänzung des Vermögensverzeichnisses zu gelangen. Denn in diesem Fall muss sich nicht auch noch das Vollstreckungsgericht mit der Angelegenheit befassen. Der Umstand, dass der Gerichtsvollzieher im Erinnerungsverfahren zur Abhilfe der Erinnerung und damit zur Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses befugt ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil das Vollstreckungsgericht dann schon mit der Sache - unnötig - befasst worden ist.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann aus der Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher im Streitfall keine Angaben des Schuldners zu Art und Umfang seiner Tätigkeit in das Vermögensverzeichnis aufgenommen und damit nach Ansicht der Gläubigerin ein unvollständiges Vermögensverzeichnis erstellt hat, nicht geschlossen werden, der Gerichtsvollzieher sei nicht dazu bereit, das Vermögensverzeichnis entsprechend zu ergänzen. Die Gläubigerin hat erst nach Aufnahme des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher geltend gemacht, sie benötige die Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit des Schuldners, um überprüfen zu können, ob das angegebene Entgelt im Sinne von § 850h ZPO angemessen sei. Es gibt daher keinen Grund für die Annahme, der Gerichtsvollzieher werde sich weigern, das Vermögensverzeichnis entsprechend zu vervollständigen.

III. Die Rechtsbeschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 23.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 103/09
Vorinstanz: AG Künzelsau, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 1424/08